Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Stand: 10.06.2019
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 3 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 221/21Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels: Gewerbsmäßiger Ankauf von Kraftfahrzeugen und deren anschließende Vermietung an den VerkäuferZitiert von 9
- OLG Hamm, 18.10.2016 – 3 RBs 277/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.12.1993 – Ss 456/93 (B) - 261 B -
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 288/21(Zulässigkeit eines gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer)Zitiert von 6
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 290/21Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels: Gewerbsmäßiger Ankauf von Kraftfahrzeugen und deren anschließende Vermietung an den VerkäuferZitiert von 2
- VG Schleswig, 07.06.2023 – 4 A 49/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.06.2026 – 2 ORbs 85/26
- VG Köln, 18.06.2025 – 1 K 5563/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.01.2025 – 1 B 135/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.